BAföG – Muss die Förderung zurückgezahlt werden?
Normalförderung – § 17 ff. BAföG
Schüler/innen erhalten die Förderung als Vollzuschuss, müssen sie
also nicht zurückzahlen.
Studierende sowie Auszubildende an höheren Fachschulen und
Akademien erhalten die Förderung grundsätzlich zur Hälfte als Zu -
schuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen des Staates, das später
in niedrigen Raten zurückgezahlt wird (sog. Normalförderung).
Ausnahmen von der Normalförderung – § 17 ff. BAföG
Ausnahmen von der Normalförderung sieht das BAföG zugunsten
von Behinderten, Schwangeren und Auszubildenden mit Kindern
vor. Sie erhalten die Förderung für einen angemessenen Ver längerungszeitraum als Vollzuschuss. Auszubildende, deren Förderungsanspruch
sich durch einen Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel
verlängert, können hingegen für den Verlängerungszeitraum
nur ein verzinsliches Bankdarlehen erhalten. Dasselbe gilt
für Auszubildende, die nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer
eine Hilfe zum Studienabschluss beantragen.
